PKW im Insolvenzverfahren

Im eröffneten Insolvenzverfahren gilt als Grundregel:

Vermögenswerte, die nicht ausschließlich der bescheidenen Lebensführung dienen, sind zu verwerten. Ein PKW stellt in der Regel einen Vermögenswert von mindestens mehreren Hundert, leicht auch von mehreren Tausend Euro dar. Das Fahrzeug steht somit zur Disposition des Treuhänders/Insolvenzverwalters.

Die laufende Finanzierung eines PKW wird immer scheitern, auch wenn keine Zahlungsrückstände bestehen: Die kreditgewährende Bank ist Insolvenzgläubigerin, an die nach Verfahrenseröffnung keine Zahlungen geleistet werden dürfen – auch nicht aus dem unpfändbaren Einkommensanteil. Der Kreditvertrag gilt mit Eröffnung gekündigt, die finanzierende Bank wird das Sicherungseigentum heraus verlangen und verwerten.

Eigentümer eines PKW ist diejenige Person, die den Kaufvertrag unterzeichnet hat Bei nicht (mehr) vorhandenem Kaufvertrag kann hilfsweise der Kfz-Brief herangezogen werden.

Wenn der Insolvenzschuldner/Antragsteller Eigentümer des Fahrzeugs ist, sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:

I. Antragsteller ist nicht berufstätig

– PKW wird verwertet.
Wahrscheinlich erfolgt ein Angebot des Treuhänders in folgender Weise: „Bei Verwertung Ihres Autos würde ich einen Erlös von xxx Euro erzielen. Wenn Sie mir diesen Betrag zahlen, sehe ich von einer Verwertung ab.“ In der Regel ist angemessene Ratenzahlung möglich.

II. Antragsteller ist berufstätig

  1. Arbeitsplatz ist auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderweitig (Fahrrad, Mitfahrgelegenheit …) zu erreichen:
    – siehe zu I.
  2. Arbeitsplatz ist nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen
  3. PKW stellt nur geringen Wert dar:
    – Geschütztes Vermögen, keine Verwertung
  4. PKW hat höheren Wert:
    – Fahrzeug kann im Wege der Austausches verwertet werden. Verkaufserlös abzüglich Kaufpreis für Ersatzbeschaffung fließt der Insolvenzmasse zu, Antragsteller benutzt billigeres Auto.
    Denkbar wäre auch eine Ablösung des ‚Wertüberhanges‘ analog zu I.
  5. PKW wird zur Ausübung der Erwerbstätigkeit benötigt (z. B. wechselnde Einsatzorte)
    – Geschütztes Vermögen, keine Verwertung, wenn Fahrzeug nur geringen Wert darstellt

Im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen u. a. folgende Fragen wahrheitsgemäß beantwortet werden:

  1. Haben Sie in den letzten vier Jahren Vermögenswerte verschenkt?
  2. Haben Sie in den letzten zwei Jahren Vermögenswerte an nahestehende Personen verkauft?