Kontopfändung

Wenn einem Gläubiger Ihre Bankverbindung bekannt ist, kann dieser Gläubiger Ihr laufendes Girokonto per gerichtlichem Beschluss (so genannter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) bis zur Höhe seiner Forderung pfänden lassen. Dies hat zur Folge, dass Ihr Kreditinstitut das Guthaben auf Ihrem Konto sperrt und Ihnen weder Geld auszahlt noch Aufträge wie etwa Überweisungen oder Daueraufträge ausführt.

Um im Rahmen von Freibeträgen weiterhin zumindest über einen Teil Ihres Einkommens verfügen zu können, müssen Sie aktiv werden.

Seit 01.07.2010 gibt es eine gesetzliche Regelung zum Pfändungsschutz: das P-Konto.

P-Konto

Das P-Konto heißt eigentlich „Pfändungsschutzkonto“. Jeder kann nur ein P-Konto haben. Voraussetzung ist ein Girokonto, das als Einzelkonto (d.h. nur für eine Person) geführt wird. Beim Geldinstitut kann man die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto beantragen. Auf diese Umwandlung hat man einen Rechtsanspruch, d.h. die Bank kann dies nicht ablehnen.

Der Vorteil des P-Kontos ist, dass bestimmte Freibeträge automatisch vor Pfändungen geschützt sind, ohne dass für jede neue Pfändung ein neuer Antrag beim zuständigen Amtsgericht oder der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers gestellt werden muss. Wenn die Umwandlung des normalen Girokontos innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang der Kontopfändung erfolgt ist, wirkt der Pfändungsschutz für den laufenden Monat auch rückwirkend und man kann über dem entsprechenden Freibetrag verfügen.

Das P-Konto hat einen „eingebauten“ Grundfreibetrag, der alle zwei Jahre an die Veränderung der Pfändungstabelle angepasst wird. Darüber hinaus kann man durch Vorlage einer Bescheinigung erhöhen, wenn für eine oder mehrere Personen Unterhalt geleistet wird oder für Personen Sozialleistungen entgegennehmen werden. Diese Tatbestände müssen sie entsprechend nachweisen. Diese Bescheinigungen erhalten Sie bei Rechtsanwälten (kostenpflichtig), der Sozialagentur, der Familienkasse, oder Schuldnerberatungsstellen.

Wie hoch die aktuellen Freibeträge sind und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, um eine Bescheinigung zu erhalten, lesen Sie hier