So nutzen Sie die Pfändungstabelle

Die „Pfändungstabelle“ heißt eigentlich „Anlage zu §850 c ZPO“, die aktuell geltende Fassung finden sie hier: Pfändungstabelle. Die Pfändungsgrenzen werden alle zwei Jahre, in ungeraden Jahren, vom Bundesministerium der Justiz überprüft und ggf. zum 01.07. angepasst.

„Gebrauchsanweisung“ für die Pfändungstabelle

Suchen sie zunächst in den beiden linken Spalten der Pfändungstabelle Ihr Nettoeinkommen. In dieser Zeile gehen sie dann nach rechts, bis Sie in die Spalte gelangen, die der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen entspricht. Dort steht dann der Betrag, den der Arbeitgeber an den pfändenden Gläubiger abführen muss.

Beispiel:

Netto-Lohn monatlich 0 1 2 3 4 5 und mehr
1100,00 bis 1109,99 80,40
1110,00 bis 1119,99 87,40
1120,00 bis 1129,99 94,40
1130,00 bis 1139,99 101,40
1140,00 bis 1149,99 108,40-
1150,00 bis 1159,99 115,40
  • Schuldnerin verheiratet, ein Kind, 1127,85 € Nettoeinkommen -> Spalte 2 ->  pfändbarer Anteil 0,00 €.
  • Schuldnerin ledig, kein Kind, gleiches Einkommen -> Spalte 0 -> pfändbarer Anteil: 94,40 €
    Diese Beispielzahlen entsprechen nicht der aktuellen Pfändungstabelle. Diese finden Sie hier.

Hat eine Person, der der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Erst durch die Entscheidung des Gerichts, zu der auch der Schuldner gehört wird, findet eine Änderung des nicht pfändbaren Einkommens statt.