Schulden geerbt – Was nun?

Wenn ein Angehöriger verstirbt oder man in einem Testament bedacht wurde, ist es gut, zu wissen, woraus das Erbe besteht.

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt im §1922, dass mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen übergeht. Man schlüpft also praktisch vermögensrechtlich in die Rolle der verstorbenen Person.
Wenn man etwas erbt, erbt man also (ganz oder anteilig) alles, was die verstorbene Person hinterlässt.

Im guten Fall besteht das Erbe aus Geld, Immobilien, Hausrat,…

Im schlechteren Fall kann das Erbe aber aus Schulden bestehen, oder es könnten mehr Schulden als Vermögen hinterlassen worden sein.

Was muss oder soll man dann tun?

Erbschaft annehmen

Wenn man sicher ist, dass man das Erbe annehmen möchte, braucht man eigentlich gar nichts zu tun.

Die Annahme der Erbschaft geschieht dadurch, dass man über die Vermögenswerte verfügt und nicht innerhalb von 6 Wochen, nachdem man vom Tod des Angehörigen erfahren hat, das Erbe ausschlägt.

Wenn man unsicher ist, woraus das Erbe besteht, sollte eine schnelle Prüfung erfolgen, welche Schulden und Vermögenswerte bestehen. Danach sollte man erst entscheiden, anzunehmen oder auszuschlagen.

Erbschaft ausschlagen

Wenn man das Erbe nicht annehmen möchte, muss man tätig werden, und zwar innerhalb von 6 Wochen, nachdem man davon erfahren hat, dass man geerbt hat.

Dazu geht man zum Amtsgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person und gibt zu Protokoll, dass man das Erbe nicht annehmen möchte. Das wird vom Gericht schriftlich aufgenommen und man wird dadurch zum Nichterben.

Wenn die verstorbene Person zuletzt im Ausland lebte, ist das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg zuständig.

Falls es Ihnen nicht möglich ist, persönlich zum zuständigen Amtsgericht zu gehen, gibt es die Möglichkeit, zu einem Notar an Ihrem Wohnort zu gehen und die Ausschlagung der Erbschaft dort zu erklären. Der wickelt das Ganze dann mit dem zuständigen Amtsgericht ab. Dafür fallen dann aber Gebühren beim Notar an.

Und wer erbt dann?

Wenn eine Person das Erbe ausschlägt, geht die Erbschaft auf den nächsten Angehörigen über (z.B. vom Sohn auf den Enkel.)

Es ist also sinnvoll, ein Gespräch im Familienkreis darüber zu führen und sich ggf. abzusprechen.
Wenn z.B. Eltern das Erbe ausschlagen, sollten es deren Kinder dann auch tun. Sonst besteht die Gefahr, dass irgendjemand aus der Familie den „schwarzen Peter“ zieht und als einzige erbende Person übrigbleibt.

Wenn tatsächlich kein Erbe zu finden ist, erbt der Staat.
 Der erbt aber nur die positiven Vermögenswerte. Wenn das Erbe nur aus Schulden besteht, haben die Gläubiger das Nachsehen und müssen ihre Forderung ausbuchen.

Und wenn ich nicht weiß, ob das Erbe überschuldet ist?

Es gibt Möglichkeiten, das herauszubekommen.

Man geht zum zuständigen Nachlassgericht (am letzten Wohnsitz des Verstorbenen) und beantragt ein Aufgebotsverfahren.
 Dabei werden die Nachlassgläubiger öffentlich aufgefordert, sich innerhalb der nächsten 6 Monate zu melden und ihre Forderung anzumelden.
So etwas bietet sich an, wenn sich nach dem Tod nach und nach immer neue Gläubiger melden und man befürchtet, dass die Schulden doch das geerbte Vermögen übersteigen.

Für dieses Verfahren sollte man aber einen Anwalt hinzuziehen und es entstehen nicht unerhebliche Gerichtkosten.
Ähnlich funktioniert eine Nachlassverwaltung. Auch diese kann man beim zuständigen Gericht beantragen. Dann wird vom Gericht ein Verwalter eingesetzt, der die Vermögens- und Schuldenlage klärt. Dieses Verfahren kann aber lange dauern und kostet natürlich auch Einiges.

Und wenn die Fristen abgelaufen sind?

Wenn die 6 Wochen Frist abgelaufen ist und die Ausschlagung der Erbschaft nicht mehr möglich ist, kommt nur noch ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht.

Dazu wendet man sich möglichst schnell an das zuständige Insolvenzgericht in der Nähe des letzten Wohnortes des Verstorbenen. Welches Gericht zuständig ist, erfährt man beim Amtsgericht.

Durch Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens bewirkt man, dass man nicht mit seinem persönlichen Vermögen für die Schulden der verstorbenen Person haftet.
 Man wird die Schulden also streng genommen nicht los, man lebt damit und muss sie nicht aus dem Privatvermögen bezahlen.