Basiskonto: Das Recht auf ein Girokonto

Seit dem Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes (ZKG) am 19.06.2016 hat jeder Mensch, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, einen Anspruch auf ein Basiskonto.  Jedes Geldinstitut muss ein solches Konto anbieten. Der Antrag auf ein Basiskonto und viele „Spielregeln“ sind gesetzlich festgelegt. Voraussetzung für die Einrichtung eines Basiskontos ist, dass ein Antragsteller über kein anderes „tatsächlich nutzbares“ Konto verfügt.

Sehr ausführlich und gut verständlich informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) hier über die Regelungen zum Basiskonto.

Dort kann man auch den Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos herunterladen.

Außerdem führt die BAFIN das sogenannte „Verwaltungsverfahren“ durch, das man beantragen kann, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos von einer Bank abgelehnt wurde. Dabei prüft die Bundesanstalt, ob die Ablehnung rechtens war. Wenn nicht, ordnet die BAFIN die Einrichtung des beantragten Kontos an. Die Bank muss dann das Konto eröffnen. Den Antrag auf Eröffnung eine Verwaltungsverfahrens können Sie auch hier herunterladen.