Lohnpfändung

Um den Lohn pfänden zu können, muss der Gläubiger zuerst einen Vollstreckungstitel erwirken. Wenn er den Arbeitgeber des Schuldners kennt, kann er den Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslohnes direkt beim Arbeitgeber (dem sogenannten Drittschuldner) pfänden.

Mehrere Pfändungen

Gehen beim Arbeitgeber mehrere Pfändungen ein, erhält der Gläubiger, dessen Pfändung als Erste beim Arbeitgeber angekommen ist, so lange den vollen pfändbaren Betrag, bis seine Forderung vollständig beglichen ist.

Bei Abtretungserklärungen entscheidet das Datum der Ausstellung der Abtretungserklärung. Es kann also sehr wohl sein, dass eine ältere Abtretung, obwohl sie erst nach einer Pfändung eingeht, vor dieser befriedigt werden muss. Für die richtige Bewertung und Berechnung ist der Arbeitgeber zuständig.

Achtung: der Arbeitgeber kann die Kosten einer Lohnpfändung nicht an den Arbeitnehmer weiterleiten. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden ( BAG, Urteil vom 18. 7. 2006 – 1 AZR 578/ 05 )

Höhe der Lohnpfändung

Auch wenn der Arbeitgeber für die Ausführung der Pfändung zuständig ist, sollte man die Berechnung prüfen! Bei der Berechnung gibt es nicht selten Fehler!

Die Höhe des pfändbaren Betrages berücksichtigt zwei Faktoren:

  1. Nettoeinkommen
  2. Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen

Zu 1. Nettoeinkommen

Der Nettolohn ist nicht unbedingt identisch mit dem Betrag, der ausgezahlt wird. Gemeint ist der monatliche Bruttolohn abzüglich gesetzlicher Abzüge (Steuern, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Solidaritätszuschlag). Auch die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers werden abgezogen.

Einige Zuschläge sind nicht vollständig pfändbar, andere schon:

Voll pfändbar sind die geldwerten Vorteile für die Benutzung von Dienstwagen, Essensgeldzuschüsse; Weihnachtsgeld ab 500 € (Die Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst ist nach einem Urteil des BAG kein Weihnachtsgeld, und somit voll pfändbar).

Zur Hälfte pfändbar ist Einkommen aus Überstunden.

Nicht pfändbar sind Urlaubsgeld, alle Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Nachtarbeit, Erschwernis-, Gefahren-, und Schmutzzulagen (Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen); Aufwandsentschädigungen bei auswärtiger Unterbringung, Spesen. Steuerfreie Nachtarbeitszuschläge sind unpfändbar gem. § 850a Nr.3 ZPO (BAG Urteil vom 29.06.2016)

Die nicht pfändbaren Gehaltsbestandteile werden ebenfalls vom Bruttolohn abgezogen.

Zu 2. Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen

Alle Personen, für die der Schuldner Unterhalt zu leisten hat und auch tatsächlich leistet, werden berücksichtigt. Unterhaltspflichtige, die im gleichen Haushalt wohnen, zählen auch dann, wenn nicht ausdrücklich ein Geldbetrag gezahlt wird (Naturalunterhalt).

Bei Kindern, für die nur halbe Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind, kann der Arbeitgeber von sich aus häufig nicht wissen, wie viele Kinder sich dahinter verbergen. Um diese Fehlerquelle zu vermeiden, sollte man dem Arbeitgeber die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen nachweisen.

Pfändung von Unterhaltsforderungen oder Forderungen aus unerlaubter Handlung

Es gibt keinen Vorrang für solche Forderungen. Auch hier gilt, die Pfändung, die zuerst eingeht, erhält den vollen pfändbaren Betrag. Aber für Schulden wegen Unterhalt oder aus unerlaubten Handlungen kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der nicht pfändbare Betrag herabgesetzt wird. Der unterhalb der „normalen“ Pfändungstabelle liegende Betrag ist dann nur für diesen Gläubiger pfändbar.

Die Höhe der Lohnpfändung kann man aus der Pfändungstabelle erfahren. Wie man diese Tabelle benutzt steht hier.