Vermögensauskunft

Die „eidesstattliche Versicherung“ heißt jetzt „Vermögensauskunft“. Neben der Namensänderung gibt es auch im Verfahrensablauf einige Änderungen:

Für die Abgabe der Vermögensauskunft ist es nicht mehr erforderlich, dass vorher ein fruchtloser Vollstreckungsversuch durchgeführt wurde. Der Gerichtsvollzieher kann mit Frist von zwei Wochen dem Schuldner einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft mitteilen. Dieser Termin ist bindend. In der Regel wird dieses Schreiben auch den Hinweis enthalten, dass bei Nichterscheinen auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl erlassen werden kann. Dieser Haftbefehl erfolgt nicht, weil der Schuldner seine Schulden nicht bezahlen kann, sondern soll die Erteilung der Vermögensauskunft „erzwingen“. Sollte der Schuldner den Termin beim Gerichtsvollzieher also aus einem wichtigen Grund nicht wahrnehmen können, empfiehlt es sich dringend, sich unverzüglich mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung zu setzen und einen anderen Termin zu vereinbaren. Eine Erkrankung sollte man sich auf jeden Fall ärztlich bescheinigen lassen.

Die Vermögensauskunft soll dem Gläubiger einen umfassenden Überblick über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners verschaffen. Dazu muss ein elektronisches Vermögensverzeichnis vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Zu diesen Angaben gehören z. B.  Kontonummern und Arbeitgeber, Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen etc. sowie Immobilien oder wertvolle Gegenstände (Auto, Luxusgegenstände u.a.). Bei falschen Angaben drohen erhebliche Strafen .

Es muss damit gerechnet werden, dass im Anschluss Konten gepfändet werden (s. Kontopfändung) oder es zu einer Lohnpfändung kommt (s. Lohnpfändung).

Zur Abgabe der Vermögensauskunft ist der Schuldner nur alle zwei Jahre verpflichtet. Vor Ablauf dieser Frist kann eine erneute Vermögensauskunft nur dann verlangt werden, wenn ein Gläubiger glaubhaft machen kann, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners geändert haben, z.B. weil dieser den Arbeitgeber gewechselt hat.

Neu ist die Regelung, dass der Gerichtsvollzieher schon vor einem Kontakt mit dem Schuldner Auskünfte bei

  • Einwohnermeldeämtern (Ermittlung des Wohnortes),
  • Rentenversicherungsträgern (über mögliche Arbeitsverhältnisse),
  • Bundeszentralamt für Steuern (über Konten und Depots) und
  • Kraftfahrt-Bundesamt (über den Besitz von Kraftfahrzeugen)

einholen kann, so dass schon beim ersten  Zwangsvollstreckungsversuch gezielt nach Pfändbarem gefragt werden kann. Voraussetzung für eine solche Einholung von Auskünften ist allerdings, dass die Hauptforderung, ohne Kosten und Zinsen, 500 € übersteigt.

Die Abgabe der Vermögensauskunft, aber auch der Haftbefehl, wird beim zentralen Vollstreckungsgericht (für Niedersachsen: Goslar) in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Aus diesem Verzeichnis übernehmen die SCHUFA und andere Wirtschaftsauskunfteien die Informationen. Außerdem können Gläubiger und andere Berechtigte das Verzeichnis einsehen.

Wenn der Gläubiger damit einverstanden ist, kann mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung vereinbart werden. Die Dauer der Ratenzahlung bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung wurde von sechs auf zwölf Monate verlängert. Man sollte vor der Vereinbarung von Ratenzahlungen dennoch genau überlegen, ob man diese tatsächlich auch dauerhaft einhalten kann. Wenn nicht, entstehen nämlich nur unnötige neue Kosten.

Nach der Abgabe der Vermögensauskunft werden die Aufnahme von Krediten (auch Ratenzahlungskäufen) und andere Vereinbarungen, die einen „guten Leumund“ voraussetzen, erheblich schwieriger. Allerdings geht jeder Vermögensauskunft ein notleidendes Schuldverhältnis voraus, das häufig auch schon von den Wirtschaftsauskunfteien erfasst wurde, so dass die Kreditwürdigkeit durch die Vermögensauskunft nicht weiter verschlechtert wird.

Am bestehenden Schuldverhältnis oder der Höhe der Schulden ändert die Abgabe der Vermögensauskunft nichts, sieht man davon ab, dass auch diese Kosten natürlich in Rechnung gestellt werden.