Pflichten im Verbraucherinsolvenzverfahren

Redlichen Schuldner*innen ist Restschuldbefreiung zu erteilen. Wer seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, dem ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

  1. Gläubiger- und Forderungsaufstellung
    Dem Insolvenzgericht muss ein vollständiges und wahres Verzeichnis aller (!) Verbindlichkeiten vorliegen. Dazu gehören auch: überzogenes Girokonto, Privatschulden bei Freunden, Bekannten, Autokredit und andere laufende Ratenkredite etc.
  2. Einkommensabtretung
    Für die Dauer der Verfahrenslaufzeit muss der pfändbare Einkommensanteil an den/die vom Gericht ausgewählten Treuhänder*innen abgetreten werden.
    Die Höhe des pfändbaren Einkommensanteils ist durch die jeweils gültige Pfändungstabelle festgelegt und kann auch 0 € betragen.
  3. Erwerbsobliegenheit
    Es besteht eine Verpflichtung, erwerbstätig zu sein.
    Bestehende oder im Laufe des Verfahrens eintretende Arbeitslosigkeit ist nicht schädlich, wenn Antragstellende sich im gebotenen Umfang um neue Arbeit bemühen. Zumutbare Arbeit darf nicht abgelehnt werden. Für Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrentner entfällt diese Verpflichtung. Es kann weitere Ausnahmen geben.
  4. Erbschaft/Schenkung/Gewinne
    Eine anfallende Erbschaft/Schenkung ist zur Hälfte abzugeben. Ein Gewinn aus einer Lotterie etc. muss zum vollen Wert abgegeben werden. Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert sind ausgenommen.
  5. Keine neuen Schulden machen
    Es dürfen keine neuen unangemessenen Verbindlichkeiten eingegangen werden.
  6. Mitwirkungsverpflichtung
    Wer einen Antrag gestellt hat, hat die Verpflichtung zur Mitwirkung in allen das Verfahren betreffende Angelegenheiten.

Aufforderungen und Anfragen von Gericht/Treuhänder*innen sind unbedingt und unverzüglich zu beachten. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (Umzug, Antritt/Verlust eines Arbeitsplatzes, Trennung/Ehescheidung, Familienzuwachs …) sind unaufgefordert mitzuteilen.

Wenn Gläubiger einen Verstoß gegen eine dieser Verpflichtungen nachweisen können, kann daraus ein Antrag zur Versagung der Restschuldbefreiung resultieren.

Es ist grundsätzlich nicht zulässig, im eröffneten Verfahren Zahlungen an einzelne Gläubiger zu leisten.

Ausnahmen – in Absprache mit Treuhänder*innen – können sein: Zahlungen an Gericht / Staatsanwaltschaft oder Ordnungsbehörden.