I. Voraussetzungen
Das Insolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn eine Überschuldung vorliegt oder demnächst zu erwarten ist.
Um das Verfahren durchführen zu können, benötigt man ein Verzeichnis aller Gläubiger
Diakonisches Werk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Leine-Solling -Schuldnerberatung
Das Insolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn eine Überschuldung vorliegt oder demnächst zu erwarten ist.
Um das Verfahren durchführen zu können, benötigt man ein Verzeichnis aller Gläubiger
A. außergerichtliche Einigung
Im Verbraucherinsolvenzverfahren muss ein Einigungsversuch mit allen Gläubigern durchgeführt werden. Es darf kein schlechteres Angebot unterbreitet werden, als bei der Durchführung des (gerichtlichen) Insolvenzverfahrens vorgeschrieben. Der Einigungsversuch muss von einer anerkannten Stelle nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte, Steuerberater) durchgeführt werden. Ziel ist, mit allen Gläubigern einen Vergleich auszuhandeln, der das Insolvenzverfahren überflüssig macht.
B. gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
Scheitert die außergerichtliche Einigung, obwohl ein Großteil der Gläubiger – aber eben nicht alle- dem vorgelegten Plan zugestimmt hat, kann ein „gerichtliches Schuldenbereinigungsplan-Verfahren“ beantragt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen wird dabei die Zustimmung ablehnender Gläubiger durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzt. Ergebnis wäre ein gerichtlicher Vergleich, das Insolvenzverfahren würde nicht eröffnet.
C. Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode
Führen die beiden Einigungsversuche zu keinem Ergebnis, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Dabei wird alles pfändbare Vermögen verwertet und vom Treuhänder „zur Masse gezogen“. Dem Schuldner und seiner Familie verbleiben die nicht pfändbaren Lohnanteile (siehe Pfändungstabelle). Der Schuldner muss eine angemessene Berufstätigkeit ausüben oder nachweisen können, dass er sich um eine solche bemüht und keine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
Wird ein pfändbarer Lohnanteil einbehalten, so werden davon zunächst die Kosten des Verfahrens bezahlt. Ist der Schuldner mittellos, werden die Kosten gestundet. Diese Stundung läuft bis zum Abschluss des Verfahrens, danach wird vier Jahre lang geprüft, ob die gestundeten Kosten zurückbezahlt werden können. Durch freiwillige Zahlung der Kosten können diese Schulden vermieden werden. Die „Wohlverhaltensperiode“ dauert drei Jahre und beginnt am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sind alle Verpflichtungen erfüllt, wird am Ende des Verfahrens die Restschuldbefreiung erteilt.
Die am Ende der Wohlverhaltensperiode noch bestehenden Schulden werden erlassen. Auch Mitschuldner, die gemeinsam mit dem Insolvenzschuldner haften, und Bürgen können ihre Rückforderung nicht mehr geltend machen. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Forderungen, die als „aus vorsätzlicher, unerlaubter Handlung“ herrührend, angemeldet wurden, Geldstrafen und gleichgestellte Forderungen.